Vereinnahmung und Verwendung von Ersatzzahlungen
Gemäß § 7 Abs. 5 LNatSchG sind seit 2016 Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG auf ein eigens eingerichtetes Konto der Stiftung für Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz einzuzahlen. Die Ersatzzahlungen sind von der Stiftung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden, die von der an…