Übertragung von Zustimmungsvorbehalten für den Landtag nach der Landeshaushaltsordnung (LHO), dem Universitätsmedizingesetz (UMG) sowie dem Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auf den Haushalts- und Finanzausschuss sowie weitere Überweisungen zur Besprechung an den Haushalts- und Finanzausschuss
I. Der Landtag überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss die Entscheidung über 1. die Einwilligung des Landtags gemäß § 36 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Satz 3 LHO; 2. die Zustimmung des Landtags gemäß § 42 Abs. 3 LHO; 3. die Einwilligung des Landtags gemäß § 54 Abs. 1…