Vereinnahmung und Verwendung von Ersatzzahlungen

Gemäß § 7 Abs. 5 LNatSchG sind seit 2016 Ersatzzahlungen im Sinne des § 15 Abs. 6 BNatSchG auf ein eigens eingerichtetes Konto der Stiftung für Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz einzuzahlen. Die Ersatzzahlungen sind von der Stiftung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden, die von der an der Eingriffsentscheidung beteiligten Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Sind Ersatzzahlungen drei Jahre nach Eingang der Zahlung bei der Stiftung noch nicht oder nicht vollständig in Projekten gebunden worden, werden sie von der Stiftung nach fachlicher Beteiligung der Obersten Naturschutzbehörde oder auf Anforderung der Obersten Naturschutzbehörde in dem betroffenen Naturraum für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingesetzt.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe wurden seit dem Jahr 2016 von der Stiftung für Natur und Umwelt Ersatzzahlungen gemäß § 7 Abs. 5 vereinnahmt (aufgeschlüsselt nach Jahren und der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde – Kreise/Städte)?

2. Welche naturschutzfachlichen Projekte wurden mithilfe dieser Ersatzzahlungen in diesen Zeiträumen entwickelt und umgesetzt (aufgeschlüsselt nach Jahren, Kosten der Projekte und der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde – Kreise bzw. Städte)?

3. Welche Projekte sind derzeit in Planung und werden in den nächsten Jahren umgesetzt (aufgeschlüsselt nach Jahren und der jeweils zuständigen Unteren Naturschutzbehörde – Kreise/Städte)?

4. In welchen Gebietskörperschaften musste bisher die „Drei-Jahres-Regelung“ angewendet werden bzw. zeichnet sich diese ab?

5. Wie bewertet die Landesregierung die bisherige Umsetzung und Praxis des § 7 Abs. 5 LNatSchG?