Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Beschlüsse des Personalrats könne nach §31 Abs. 1 Satz 1 nur in einer Personalratssitzung unter persönlicher Anwesenheit der Personalratsmitglieder gefasst werden. In zeiten der Corona-Pandemie, in denen persönliche Kontakte weitestgehend vermieden werden solen, sind Personalratssitzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich. Die Funktionsfähigkeit der Personalvertretungen ist damit erheblich beeinträchtigt. Damit die Personalvertretungen weiterhin ihre gesetzlichen Befugnisse, insbesonder ihre Beteiligungsrechte, wahrnehmen können, ist es erforderlich, dass Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren und mittels Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden können.

Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt dem dargestellten REgelungsbedürfnis Rechnung und ermöglicht die Beschlussfassung der Personalvertretungen im Rahmen des schriftlichen Verfahrens mittels Video- oder Telefonkonferenz.