Rot-Grün bringt Gesetzespaket für mehr Bürgerbeteiligung auf den Weg

Mit einem umfassenden Gesetzespaket verbessert die rot-grüne Koalition die direktdemokratischen Beteiligungsmöglichkeiten in Rheinland-Pfalz. Die Fraktionen haben am Donnerstag im Landtag entsprechende Gesetze zur kommunalen Ebene (Änderung der Gemeindeordnung) und zur Landesebene (Änderung des Landeswahlgesetzes) eingebracht. Ziel ist es, den Weg für eine höhere bürgerschaftliche Beteiligung und Mitwirkung an Prozessen und Entscheidungen zu bereiten. Die Gesetze werden kommende Woche in Erster Lesung im Landtag beraten.

Alexander Schweitzer: „Die von der rot-grünen Koalition auf den Weg gebrachten Änderungen stellen eine Einladung an die Rheinland-Pfälzer dar. Diese lautet: Mischt Euch ein, beteiligt Euch! Dass sich die CDU-Fraktion gegen mehr direktdemokratische Elemente stemmt, zeugt von einem altertümlichen Demokratieverständnis.“

Daniel Köbler: „Wir haben mehr Bürgerbeteiligung versprochen und setzen diese nun um. Im Regierungshandeln ist Bürgerbeteiligung gängige Praxis. So wurden die Menschen eingebunden, zum Beispiel bei der Entstehung eines Nationalparks, eines Klimaschutzkonzeptes oder der Erstellung des Transparenzgesetzes. Mit dem nun vorliegenden Gesetzespaket gehen wir einen weiteren Schritt und schaffen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für mehr direkte Demokratie.“

Martin Haller: „Die vorgelegten Maßnahmen zur Stärkung direktdemokratischer Elemente, werden unserem demokratischen System gut tun. Sie stellen damit auch eine Stärkung des repräsentativen Systems dar. Dadurch wird die Akzeptanz für politische Prozesse in der Bevölkerung steigen.“

Pia Schellhammer: „Die Arbeit der Enquete-Kommission hat ergeben, dass diverse Hürden für mehr Bürgerbeteiligung in Rheinland-Pfalz bestehen. Diese Hürden müssen abgebaut werden, um mehr direkte Demokratie und bürgerschaftliches Engagement möglich zu machen.“

Folgende neue Regelungen sind in der Gemeindeordnung und Landkreisordnung vorgesehen:

Beim Einwohnerantrag wird der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zwischen zwei dieselbe Angelegenheit betreffenden Einwohneranträgen von bisher fünf auf zwei Jahre verkürzt, und das Mindestalter für die Teilnahme an einem Einwohnerantrag von bisher 16 auf 14 Jahre herabgesetzt. Zudem wird das Unterschriftenquorum abgesenkt.Bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid wird das Antragsquorum einer prozentualen Staffelung unterzogen, die mit zunehmender Gemeindegröße gleichmäßig absinkt. Bei einer Stadt von 200.001 Einwohnerinnen und Einwohner sind künftig statt 20.001 Unterschriften nur noch 10.001 Unterschriften nötig.
Bisher mussten Antragsteller von Bürgerbegehren einen haushalterisch richtigen Kostendeckungsvorschlag für die beantragte Maßnahme vorlegen. Diese hohe formale Hürde hat dazu geführt, dass viele Bürgerbegehren im Anfangsstadium gescheitert sind. Künftig entfällt diese Pflicht, stattdessen müssen nun Antragsteller in Abstimmung mit der Verwaltung eine Kostenschätzung vorlegen.
Das Abstimmungsquorum wird herabgesetzt: Statt einer Zustimmung von 20 Prozent ist nur noch eine Zustimmung von 15 Prozent nötig.
Die Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit von Rats-, Kreistags- und Bezirkstagssitzungen sowie von deren Ausschusssitzungen werden beschränkt. Bisher waren die Ausschusssitzungen in der Regel nichtöffentlich, dieses Prinzip wird künftig umgekehrt.
Es werden digitale Aufzeichnungen und Übertragungen (also etwa Live-Streams) von kommunalen Rats- und Ausschusssitzungen ermöglicht. Eine Kommune kann dies per Satzung erlauben.
Ein kommunaler Haushaltsentwurf wird künftig vor Beschluss und in einfacher Form zu veröffentlichen sein.

Im Zuge der Verbesserung der Bürgerbeteiligung ist auch das Landeswahlgesetz zu ändern:
Eintragungen für das Volksbegehren können auch auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesammelt werden. Dies war bisher nur durch Auslegung von Listen in den Gemeindeverwaltungen möglich.
Abhängig vom Verfahrensstand erhalten die Antragsteller eines Volksbegehrens anteilige Kostenerstattungen unabhängig vom Ausgang eines zulässigen Begehrens. Pro Unterstützerunterschrift werden 10 Cent erstattet. Beispielsweise: Für ein Volksbegehren sind 20.000 Unterschriften nötig. Wenn diese gesammelt sind, erhalten die Antragssteller künftig 2.000 Euro. Bisher wurde Geld nur erstattet, wenn das Bürgerbegehren erfolgreich war.
Die Antragsteller eines Volksbegehrens werden verpflichtet, eine Internetseite einzurichten, deren Adresse vom Landeswahlleiter öffentlich bekannt gemacht wird. Unter der Internetseite sind während der gesamten Eintragungsfrist bestimmte Angaben zu dem Volksbegehren zu veröffentlichen.
Für die Annahme von Geld- und Sachspenden sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid werden besondere Regelungen getroffen. Hiermit wird verhindert, dass Fraktionen eines Parlaments oder Gemeinderats sowie Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist, sich finanziell an einem Volksbegehren beteiligen. Die, auch finanzielle Unterstützung durch Parteien bleibt damit weiterhin möglich.

Eine Zusammenfassung der Gesetzesänderungen finden Sie hier.

Dr. Claudius Ruch
stv. Pressesprecher

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