Vergütung von Strafgefangenen

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich derzeit mit zwei Verfassungsbeschwerden aus Bayern und Nordrhein-Westfalen zur Höhe der Vergütung von Strafgefangenen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. und 28. April 2022 erörterte das Gericht unter anderem, inwieweit der Faktor Arbeit dem Resozialisierungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz Rechnung trägt. Presseberichten zufolge liege der aktuelle Arbeitslohn von Strafgefangenen zwischen 1,37 Euro und 2,30 Euro pro Stunde und weicht damit deutlich vom Mindestlohn ab, der aktuell 9,82 Euro beträgt und ab Oktober 2022 auf insgesamt 12 Euro ansteigt. Die dritte Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers aus Sachsen-Anhalt hatte den Wegfall der Gewährung von Freistellungstagen als nicht finanzielle Komponente der Gefangenenvergütung zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag kurz vor der mündlichen Verhandlung jedoch zurückgenommen.

Die Landesregierung wird in Hinblick auf den Ist-Stand der Vergütung von freiwillig arbeitenden Strafgefangene in Rheinland-Pfalz um Berichterstattung gebeten.