Übertragung von Zustimmungsvorbehalten für den Landtag nach der Landeshaushaltsordnung (LHO), dem Universitätsmedizingesetz (UMG) sowie dem Ausführungsgesetz zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auf den Haushalts- und Finanzausschuss sowie weitere Überweisungen zur Besprechung an den Haushalts- und Finanzausschuss

I. Der Landtag überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss die Entscheidung über
1. die Einwilligung des Landtags gemäß § 36 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Satz 3 LHO;
2. die Zustimmung des Landtags gemäß § 42 Abs. 3 LHO;
3. die Einwilligung des Landtags gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 LHO;
4. die Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
5. die Einwilligung des Landtags gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 LHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigt;
6. die Einwilligung des Landtags gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UMG;
7. die Zustimmung des Landtags zu Rechtsverordnungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

II. An den Haushalts- und Finanzausschuss werden zur Besprechung überwiesen:
1. Berichte nach § 10 Abs. 6 und 7 der LHO;
2. Unterrichtungen nach § 20 a Abs. 2 LHO;
3. die dem Landtag gemäß § 37 Abs. 4 LHO mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben; dies gilt entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund haushaltsgesetzlicher Grundlage in Verbindung mit § 37 Abs. 4 LHO;
4. Mitteilungen über beabsichtigte Auslagerungen von Aufgaben des Landes nach § 112 a Abs. 4 LHO.
5. Mitteilungen über das Ergebnis des Konjunkturbereinigungsverfahrens und der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz

§ 118 Abs. 1 der Vorläufigen GOLT bleibt unberührt.