Überbauung von geschützten Biotopflächen durch Gewächshäuser

Auf der Gemarkung der Gemeinde Andel (Bernkastel-Kues) plant ein landwirtschaftlicher Betrieb die Installation eines Foliengewächshauses einschl. Erdarbeiten im Bereich einer als Biotoptyp Magerwiese (ED1) bzw. Magerweide (ED2) im Naturschutz- und Biotopkataster OSIRIS Rheinland-Pfalz ausgewiesenen Fläche. Gem. § 15 LNatSchG sowie § 30 BNatSchG gelten diese Biotopflächen als besonders schützens- und erhaltenswert, und Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen, sind verboten. Eine Entscheidung nach § 36 BauGB ist nicht erforderlich, da hier kein Glas verwendet werden soll und das Gerüst des Gewächshauses ausschließlich mit Ankern im Boden befestigt wird.

Vor diesen Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Ist es grundsätzlich möglich, ein solches Projekt als dauerhafte Überbauung auf besonders schützens- und erhaltenswerten Flächen der Biotoptypen (ED1 und ED2) umzusetzen?
2. Welche Bestimmungen zu Erdarbeiten, Wasserführung/-rückhalt und Maße für ein solches Bauwerk im Außenbereich müssen grundsätzlich beachtet werden?
3. In welcher Form muss bei der Anlage eines Wasserrückhaltebeckens/-teichs eine mögliche Einleitung/Leckage von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln berücksichtig werden?
4. Welche natur- und artenschutzfachlichen Prüfungen sind im Fall einer potenziellen Beeinträchtigung von geschützten Biotoptypen sowie eines regional wichtigen Biotopverbunds nach Kenntnisstand der Landesregierung durchzuführen?
5. Welche Möglichkeiten zum potenziell gleichwertigen Ausgleich für einen Eingriff in Flächen der Biotoptypen (ED1 und ED2) sind in der Regel zu leisten, bzw. welche Sicherheiten (z. B. Sicherungsbetrag hinterlegen) zur dauerhaften Pflege und Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen können in der Regel von einem Projektträger verlangt werden?