Regelungen zu Kind-Krankheitstagen

Für Arbeitnehmer:innen ist laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass im Krankheitsfall erst nach Ablauf von drei Kalendertagen ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Im Gegensatz dazu muss im Fall der Krankheit eines Kindes aktuell bereits vom ersten
Krankheitstag an ein Attest vorgelegt werden, wenn bei einem/r Erziehungsberechtigten/r wegen der notwendigen Betreuung
eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Dies erweist sich in der Praxis als schwierig. Oft tritt bei Kindern bereits nach einem oder wenigen Tagen ohne größere medizinische Behandlung eine Genesung ein, die ein Besuch der Kinderbetreuung wieder erlaubt und somit die Arbeitsfähigkeit des
Erziehungsberechtigten wiederherstellt. Insofern belasten der verpflichtende Besuch einer Kinderarztpraxis zur Ausstellung eines
Attestes sowohl die Erziehungsberechtigten als auch die Praxis unnötig. Außerdem erleiden die Arbeitnehmer:innen somit mit
dem ersten Tag einer Krankheit des Kindes finanzielle Verluste, da das Krankengeld geringer ist als das Gehalt.
Viele Arbeitgeber:innen gewähren deshalb ihren Arbeitnehmer:innen auf freiwilliger Basis analog zur Regelung bei Krankheit der
Arbeitnehmer:innen einen oder wenige Kulanztage bei Krankheit der Kinder. Dies geschieht aber auf eigene Kosten und belastet
hiermit den Arbeitgeber finanziell und kann deshalb außerdem zum Beispiel von öffentlichen Arbeitgeber:innen nicht gewährt
werden.
Dies behindert einerseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und belastet auch die Arztpraxen unnötig.
Ende Oktober 2023 hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach hier nun eine Änderung angekündigt, dass erst ab dem vierten Tag
eine ärztliche Bescheinigung für das Kinderkrankengeld notwendig sein soll. Details sind aber noch unklar und es bliebe weiter
bei der Ungleichbehandlung zu Krankheitstagen der Arbeitnehmer:innen selbst, da weiterhin ab dem ersten Tag keine Lohnfortzahlung erfolgt, sondern nur das deutlich reduzierte Kinderkrankengeld gezahlt werden soll.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die jetzige Situation, dass Arbeitnehmer:innen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund
Krankheit eines Kindes ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen und keine Lohnfortzahlung
erhalten, insbesondere vor dem Hintergrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Belastung von Kinderarztpraxen?

2. Welche Möglichkeiten haben öffentliche Arbeitgeber:innen derzeit, ihren Arbeitnehmer:innen (Tarifbeschäftigte und Beamt:innen)
wie viele private Arbeitgeber:innen auf freiwilliger Basis Kulanztage und eine Lohnfortzahlung im Falle der Krankheit eines Kindes
zu gewähren?

3. Inwiefern schränken hier mögliche Unterschiede die Attraktivität von öffentlichen Arbeitgeber:innen für potentielle Mitarbeiter*innen mit Kindern ein?

4. Welche Informationen hat die Landesregierung über die vom Bundesgesundheitsministerium angekündigten Änderungen betreffend der Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit eines Kindes ab dem 1. Januar 2024?

5. Wie steht die Landesregierung zu einer darüber hinaus gehenden gesetzlichen Änderung auf Bundesebene, die auch eine Lohnfortzahlung im Falle einer Krankheit des Kindes (z. B. im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes) anstrebt?

6. Welche Regelungen in Tarifverträgen anderer Branchen sind der Landesregierung hierzu bekannt?