Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Regelungsbedürfnis
Durch Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften wurde es den Kommunen bzw. Kommunalverbänden aufgrund der Covid-19-Pandemie ausnahmsweise ermöglicht, Beschlüsse auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen zu fassen. Diese Regelungen sind bis zum 31. März 2021 befristet. Da derzeit jedoch nicht davon auszugehen ist, dass die Corona-Pandemie bis zu diesem Zeitpunkt beendet sein wird, soll die Frist um ein Jahr, also bis zum 31. März 2022, verlängert werden. Eines Zustimmungserfordernisses der zuständigen Aufsichtsbehörde neben den erforderlichen Quoren in den kommunalen Gremien bedarf es nicht.
Auch die den Personalvertretungen bis zum 28. Februar 2021 eingeräumte Möglichkeit, Beschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen sowie Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenzen durchzuführen soll durch Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften bis zum 28. Februar 2022 verlängert werden.
Aufgrund aktueller Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ist eine Änderung der im Landesbeamtengesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub erforderlich.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf trägt dem dargestellten Regelungsbedürfnis Rechnung