Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes

Das geltende Landeswahlrecht enthält nur im begrenzten Umfang Bestimmungen für die Fälle, in denen eine Wahl zum Landtag unter Bedingungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation vorbereitet und durchgeführt werden muss. So gelten bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt verspätet eingegangene Wahlbriefe unter bestimmten Voraussetzungen als rechtzeitig eingegangen. Wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk infolge höherer Gewalt die Wahl zum Landtag nicht durchgeführt worden ist, soll eine Nachwahl spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Dagegen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Wahl zum Landtag infolge einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation nicht im Wege der regulären Urnen- und Briefwahl stattfinden kann. Um das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Periodizität der Landtagswahlen gemäß Artikel 83 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch in solchen Notsituationen abzusichern, besteht gesetzlicher Regelungsbedarf.