Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

1. Problem und Regelungsbedürfnis
Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben aus historischen Gründen unterschiedliche Bezeichnungen. Die Namensgebung orientierte sich zumeist an der Entwicklung des Medienbereichs und war so einem stetigen Wandel unterworfen. In dieser Entwicklung hat sich in den letzten Jahren, ausgehend von der bundesweiten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter dem Markenzeichen „die medienanstalten“ in mehreren Bundesländern die Bezeichnung ,,Medienanstalt + Landesname“ durchgesetzt. In Rheinland-Pfalz wurde die Landesmedienanstalt als „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter“ errichtet. Im Jahr 2005 erfolgte als Reaktion auf die Erweiterung der Medienlandschaft eine Umbenennung in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)“.
Mit Blick auf eine anzustrebende Vergleichbarkeit aller Anstaltsnamen ist eine erneute Umbenennung in „Medienanstalt Rheinland-Pfalz“ vorzunehmen. Mit diesem Namen gleicht man sich der Mehrzahl der insgesamt vierzehn Medienanstalten an und hebt die Zugehörigkeit zu dieser Aufsichtsebene hervor. Gleichzeitig wird so der Tätigkeitsbereich der Anstalt umfassend formuliert. Durch die Zusammenfassung der Bereiche Fernsehen, Hörfunk und Internet unter dem übergeordneten Begriff „Medien“ erfolgt eine Vereinheitlichung des Aufgabengebiets. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz ist so als Akteur erkennbar und ihre Tätigkeit wird mit dem Land RheinlandPfalz verbunden.
Auch mit Blick auf die einfache Auffindbarkeit erscheint eine Umbenennung angezeigt. So sprechen die einschlägigen Staatsverträge stets von den „Landesmedienanstalten“, sodass sich ein vergleichbarer Name für die Verständlichkeit und Auffindbarkeit der rheinlandpfälzischen Medienanstalt anbietet. Um das Verständnis des Tätigkeitsbereiches zu erhöhen, eine bundesweite Uniformität voranzutreiben und eine bessere Auffindbarkeit gewährleisten zu können, ist eine Anpassung des Namens daher geboten. Im Rahmen einer Umbenennung ist eine Anpassung landesgesetzlicher Regelungen notwendig.

2. Lösung
Das Landesmediengesetz und das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland müssen angepasst werden.