Landesgesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in der Fassung vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 166, BS Anhang I 154), der durch Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages neu gefasst wurde und aktuell in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages Anwendung findet, ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Aus diesem Grund ist eine Anschlussregulierung erforderlich.

B. Lösung
Die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 333), BS Anhang I 154, werden an den Glücksspielstaatsvertrag 2021 angepasst. Zudem wird von den Öffnungsklauseln in Bezug auf die Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen sowie die Möglichkeit, befristete Ausnahmen von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen zuzulassen, Gebrauch gemacht.

Die nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erforderliche Zustimmung des Landtags zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde durch das Landesgesetz zu dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 767, BS Anhang I 154 a) herbeigeführt.