Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“ (Aufbauhilfe-Sondervermögensgesetz – AufbhSVLG)

A. Problem und Regelungsbedürfnis
Die Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 hat die Menschen in den betroffenen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz schwer getroffen. Viele wurden verletzt oder verloren ihr Leben. Es sind außergewöhnliche Notsituationen und Schäden ungeahnten Ausmaßes entstanden. Viele Bürgerinnen und Bürger sowie Betriebe stehen nun buchstäblich vor dem Nichts und sind dringend auf solidarische Hilfe angewiesen.
Zur unmittelbaren Beseitigung von Schäden vor Ort, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Überbrückung von akuten Notlagen der Bürgerinnen und Bürger sowie in Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Wirtschaft und bei kommunalen Gebietskörperschaften hat das Land unter Beteiligung des Bundes unverzüglich Soforthilfen zur Verfügung gestellt. Neben diesen müssen weitere Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen sowie zur Wiederherstellung der von Starkregenfällen und Hochwasser zerstörten Infrastruktur ergriffen und weitere Hilfen geleistet werden. Die Beseitigung der Schäden und der infrastrukturelle Wiederaufbau in den betroffenen Regionen sind vor allem aufgrund der damit verbundenen erheblichen finanziellen Lasten eine nationale Aufgabe. Im Sinne einer gesamtstaatlichen Verteilung dieser Lasten haben sich der Bund und die Ländergemeinschaft deshalb auf die jeweils hälftige Finanzierung der Wiederaufbaumaßnahmen der Länder in den geschädigten Regionen sowie auf eine zügige Wiederherstellung der bundeseigenen Infrastruktur verständigt. Dazu wurde die Einrichtung eines nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vereinbart. Für die zweckgerichtete Inanspruchnahme der Mittel daraus sind nunmehr auf Landesebene die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
B. Lösung
Zur Finanzierung der Hilfen für geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen sowie der Maßnahmen des Wiederaufbaus in den betroffenen Regionen richtet das Land ein Sondervermögen im Sinne des § 113 der Landeshaushaltsordnung ein. Dem Sondervermögen werden die dem Land Rheinland-Pfalz aus dem nationalen Fonds „Aufbauhilfe 2021“ des Bundes zugeteilten Mittel zugeführt. Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts weitere Zuführungen an das Sondervermögen leisten sowie dieses mit gegebenenfalls von weiteren Dritten gewährten Aufbauhilfemitteln ausstatten. Mittels des Sondervermögens wird eine kurzfristige und überjährige Mittelverwendung gesichert sowie die notwendige Transparenz – auch hinsichtlich der Nachweisführung gegenüber dem Bund – geschaffen. Die rechtliche
Ausgestaltung und die Verwaltung des Sondervermögens orientieren sich an den Vorschriften zur Aufbauhilfe 2021 des Bundes.