Freie Religionsausübung für Studierende im Hinblick auf Examina und Prüfungen

Die Religionsfreiheit ist ein verfassungsrechtlich verbrieftes Grundrecht. Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes garantieren die Glaubensfreiheit sowie das Recht auf ungestörte Religionsausübung. Während die christlichen Feier- und Ruhetage in Deutschland zu einem großen Teil arbeitsfrei sind und auch Bildungseinrichtungen an diesen Tagen in der Regel geschlossen sind, so trifft dies auf die Feier- und Ruhetage anderer Religionsgemeinschaften nicht in gleichem Maße zu.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Berücksichtigen die rheinland-pfälzischen Hochschulen bei der Terminierung von Kursen, Prüfungen und Examina religiöse Feier- und Ruhetage über das Christentum hinaus (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)?

2. Wie lauten die Regelungen zum Umgang mit Studierenden, die aufgrund von religiösen Feier- oder Ruhetagen Kurse nicht besuchen können (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)?

3. Wie lauten die Regelungen zum Umgang mit Studierenden, die aufgrund von religiösen Feier- oder Ruhetagen nicht an Prüfungen oder Examina teilnehmen können (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)?

4. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob die Hochschulen bezüglich der in den Fragen 3 und 4 genannten Regelungen im Austausch mit den organisierten Vertretungen religiöser Gemeinschaften stehen?

5. Welche Maßnahmen werden seitens der Landesregierung und der Hochschulen unternommen, um die diskriminierungsfreie Behandlung von Studierenden aller Religionen sicherzustellen?

6. Inwieweit setzt sich die Landesregierung im Rahmen der KMK für die Gleichbehandlung von Studierenden aller Religionen sowie deren ungestörte Religionsausübung ein?