Flächen für den Naturschutz – Pflege und Erhalt von Kompensationsmaßnahmen

Die rheinland-pfälzische Landeskompensationsverordnung regelt insbesondere die Anforderungen an die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz und dient dazu, negative Eingriffe (z. B. Zerstörung von Lebensräumen,
Flächenversiegelung) auszugleichen. So werden auch Flächen als Kompensationsmaßnahmen von Gemeinden und Städten ökologisch
aufgewertet und dem Naturschutz zur Verfügung gestellt. Die meisten Ausgleichsflächen benötigen, um Ihr Schutzziel zu
erreichen, eine regelmäßige Kontrolle und Pflege.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wer übernimmt in der Regel die Verantwortung für die Einrichtung und dauerhafte Pflege/Nutzung einer Kompensationsfläche?
2. Wie werden Kompensationsmaßnahmen (exemplarisch – „best practice“) im Rahmen der Eingriffsregelung von den Genehmigungsbehörden
kontrolliert und geprüft (gerne auch anhand eines konkreten Beispiels)?
3. Wie können die Genehmigungsbehörden die nachhaltige, fachgerechte Pflege/Nutzung einer Kompensationsfläche auch nach
der Etablierungsphase sicherstellen?
4. Welche Flächen (in ha) sind nach dem seit dem Jahr 2018 verbindlichen Kompensationskataster Rheinland-Pfalz für die Kompensation
von Eingriffen in die Natur ausgewiesen (bitte möglichst nach Landkreisen und Verbandsgemeinden tabellarisch
aufzählen)?
5. Wie kann eine mehrfache Ausweisung einer Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahme auf denselben Flächen für unterschiedliche
Eingriffe (Double-Counting) effektiv verhindert werden?
6. Wie können Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahmen auch produktionsintegriert (PIK), z. B. in Form von einer Umstellung
der Bewirtschaftungsweise eines landwirtschaftlichen Betriebs, umgesetzt werden?
7. Welche Handhabe/Sanktionierungsmöglichkeit hat die zuständige Genehmigungsbehörde, um den Eigentümer/Bewirtschafter
einer Kompensationsfläche zur Erfüllung einer fachgerechten Pflege/Nutzung zu bewegen?