Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

Die durch das vorliegende Gesetz vorgenommenen Rechtsänderungen haben zum einen zum Ziel, dass aus der gesetzlich neu geregelten Festlegung des Umfangs der
Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung und der Ergänzung des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG ohne Weiteres zu schließen ist, dass auch die Refinanzierung der dafür anfallenden
Aufwendungen einheitlich erfolgt. Gleichzeitig wird mit den Rechtsänderungen klargestellt, dass die Löschwasservorhaltung in Wasserversorgungsanlagen nicht im Allgemeininteresse, sondern als Annex der Trink- und Brauchwasserversorgung grundstücksbezogen im Sinne einer gebühren- und beitragspflichtigen Leistung erfolgt.

Durch die Neuregelung erfolgt eine Klarstellung der Gesetzeslage.