Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften

Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aufgrund der familiären Einkommensverhältnisse war bisher in der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz geregelt. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach dem Vorbehalt des Gesetzes eine formalgesetzliche Regelung erforderlich. In diesem Zusammenhang wird die Grenze der unschädlichen Einkünfte für die beihilferechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegatten und Lebenspartnern erhöht.

Ebenfalls soll gesetzlich festgelegt werden, dass Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten grundsätzlich zu versagen sind, sofern die dadurch erzielten Einnahmen 40 v. H. ihres Endgrundgehalts übersteigen. Insbesondere Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit üben neben ihrem Hauptamt oft weitere Tätigkeiten aus, meist in Unternehmen oder Einrichtungen, die auf dem Geschäftsfeld der Daseinsvorsorge tätig sind.

Mit den beabsichtigten Änderungen des Nebentätigkeitsrechts soll u.a. eine bessere Transparenz der Nebentätigkeiten und der erzielten Vergütungen erreicht werden, indem eine Verpflichtung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit eingeführt wird, einmal jährlich in einer öffentlichen Sitzung ihrer Vertretungskörperschaft (ergänzend in den Bekanntmachungsorganen) über Art und Umfang ihrer Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der damit erzielten Vergütungen zu berichten. Den an dieser Thematik interessierten Bürgerinnen und Bürgern wird durch diese öffentliche Sitzung die Möglichkeit eingeräumt, sich einen Eindruck über Art und Umfang der von den kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter zu verschaffen.

Schließlich soll eine für alle Beamtinnen und Beamten einheitliche Höchstgrenze festgelegt werden, bis zu der im öffentlichen Dienst erzielte Nebeneinnahmen nicht an den Dienstherrn abzuführen sind. Diese Höchstgrenze wird gegenüber den zurzeit bestehenden Höchstgrenzen moderat erhöht.

Der Gesetzentwurf trägt dem dargestellten Regelungsbedürfnis Rechnung.