Cannabis in geringer Menge

Im Juni 2022 fanden im Rahmen des überwiegend nicht öffentlichen Konsultationsprozesses „Cannabis – aber sicher!“ Anhörungen für die geplante kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene im Bundestag statt. Unter anderem wurden Sachverständige zu den Themen Jugend-, Gesundheits- und Verbraucherschutz angehört. Medienberichten zufolge soll ein entsprechender Gesetzentwurf in der zweiten Jahreshälfte 2022 vorliegen. Der Gesetzentwurf wird auch die Entkriminalisierung von Cannabis zum Gegenstand haben. Derzeit besteht ein vollumfängliches Verbot, Cannabis zu besitzen, anzubauen, zu handeln oder in den Verkehr zu bringen gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn der Täter Cannabis zum Beispiel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt und die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele staatsanwaltschaftliche Verfahren wurden in den letzten fünf Jahren wegen des Umgangs mit Cannabisprodukten in geringer Menge eingeleitet?
2. Wie viele Verurteilungen gab es wegen des Umgangs mit Cannabisprodukten in geringer Menge in den letzten fünf Jahren?
3. Wie viele Verfahren wegen des Umgangs mit Cannabisprodukten in geringer Menge wurden in den letzten fünf Jahren gem. § 31 a BtMG eingestellt?
4. Welchen Anteil haben Delikte im Zusammenhang mit Cannabis in geringen Menge gemessen an den gesamten Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis (bitte aufschlüsseln für die letzten fünf Jahre)?