„Wer Wind- und Solarenergie vor Ort möglich macht, soll auch von der Wertschöpfung profitieren. Deshalb wollen wir die finanzielle Beteiligung von Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürgern verbindlich regeln. Die Energiewende muss sich vor Ort auszahlen, etwa durch eine sanierte Kita, ein kommunales Nahwärmenetz oder Unterstützung für lokale Vereine. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit und stärkt zugleich die Akzeptanz für den notwendigen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Vor der Landtagswahl haben wir angekündigt, innerhalb von 100 Tagen ein solches Gesetz vorzulegen. Dieses Versprechen lösen wir jetzt ein. Unsere Gesetzesinitiative ist zugleich ein Angebot an CDU und SPD, gemeinsam mit uns Verantwortung für Klimaschutz, Versorgungssicherheit, bezahlbare Energie und starke Kommunen zu übernehmen.“
Fabian Ehmann, energiepolitischer Sprecher der GRÜNEN Landtagsfraktion, ergänzt:
„Die Energiewende gelingt am besten gemeinsam mit den Menschen vor Ort. Wer sie in seiner Gemeinde unmittelbar erlebt, muss auch einen konkreten Nutzen davon haben. Unser Gesetzentwurf schafft deshalb klare und faire Regeln für die Beteiligung von Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürgern. Dabei setzen wir zuerst auf Lösungen, die vor Ort gemeinsam entwickelt werden und zur jeweiligen Region passen. Wo keine Einigung gelingt, sorgt eine verbindliche Regelung dafür, dass die Menschen trotzdem nicht leer ausgehen. So stärken wir Vertrauen, regionale Wertschöpfung und die Akzeptanz für neue Wind- und Solarprojekte. Faire Beteiligung bremst die Energiewende nicht, sondern kann sie schneller, gerechter und demokratischer machen.“
Hintergrund
Das von der der GRÜNEN Landtagsfraktion eingebrachte Landesbürgerenergiengesetz soll für neue genehmigungsbedürftige Windenergieanlagen, Repowering-Vorhaben und neue Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Rheinland-Pfalz gelten. Vorhaben mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von höchstens einem Megawatt sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind reine Bürgerenergievorhaben, bestimmte Eigenversorgungs- und Direktbelieferungsanlagen in Gewerbe- oder Industriegebieten, Vorhaben mit mehrheitlichem Eigentum beteiligungsberechtigter Kommunen sowie besondere Photovoltaikanlagen wie bestimmte Agri-, Parkplatz-, Moor- oder Floating-PV-Anlagen. Bereits genehmigte Projekte werden nicht rückwirkend erfasst.
Das Gesetz setzt primär auf eine Beteiligungsvereinbarung vor Ort. Der Vorhabenträger muss frühzeitig mit den beteiligungsberechtigten Kommunen in den Austausch treten. Auf dieser Grundlage legt er einen Beteiligungsentwurf vor. Infrage kommen beispielsweise Zahlungen an Kommunen, vergünstigte lokale Stromtarife, Beteiligungen von Bürgerenergiegesellschaften und Genossenschaften, verzinste Darlehen (Nachrangdarlehen) oder Zuwendungen an regional verankerte Stiftungen.
Kommt keine Einigung zustande, greift eine gesetzliche Ersatzbeteiligung. Der Vorhabenträger muss den betroffenen kommunalen Beteiligungsberechtigten Zahlungen anbieten und Bürgerinnen und Bürgern zusätzlich ermöglichen, sich finanziell am Projekt zu beteiligen – etwa über ein Nachrangdarlehen. Das Mindestbeteiligungsvolumen beträgt 90.000 Euro je Megawatt installierter Leistung. Die Einnahmen aus der Ersatzbeteiligung sind zweckgebunden. Sie können unter anderem für energetische Sanierungen, Nahwärmenetze, Infrastruktur, Bildung, Kultur, Sport sowie Natur- und Artenschutz eingesetzt werden. Die Kommunen müssen die Verwendung jährlich öffentlich bekannt machen. Die Energie- und Klimaschutzagentur Rheinland-Pfalz soll sie kostenfrei beraten und eine digitale Landesbeteiligungsplattform betreiben.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier: tinyurl.com/ybxhk2t9