Initiative Anfrage

Umsetzung des CO2-Schattenpreises nach dem Landesklimaschutzgesetz

Mit dem Landesklimaschutzgesetz (LKSG) hat der Landtag beschlossen, dass bei Baumaßnahmen auf Landesliegenschaften ein CO2-Schattenpreis berücksichtigt werden muss. Hierfür sieht § 14 LKSG einen Mindestwert von 237 Euro je Tonne CO2- Äquivalent vor. Die Anwendung des CO2-Schattenpreises soll für Maßnahmen erfolgen, mit deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab dem 1. Juli 2026 begonnen wird. Zudem ist das für den Klimaschutz zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung mit näheren Regelungen zur Anwendung des CO2-Schattenpreises zu erlassen. Der CO2-Schattenpreis ist ein wichtiges Instrument, um Klimafolgekosten bei Investitionsentscheidungen der öffentlichen Hand systematisch zu berücksichtigen und die Vorbildfunktion des Landes im Klimaschutz zu stärken.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Welchen Stand haben die Arbeiten zur Erarbeitung der in § 14 Abs. 4 LKSG vorgesehenen Rechtsverordnung zum CO2-Schattenpreis?
  2. Wann beabsichtigt die Landesregierung, die Rechtsverordnung zu erlassen und zu veröffentlichen?
  3. Welche Regelungen zu Berechnungsmethoden, Anwendungsbereichen, Ausnahmen und Bagatellgrenzen sind vorgesehen?
  4. Welche Vorbereitungen hat die Landesregierung bislang getroffen, um die verpflichtende Anwendung des CO2-Schattenpreises für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen von Landesbaumaßnahmen ab dem 1. Juli 2026 sicherzustellen?
  5. Welche Leitfäden, Berechnungshilfen, IT-Anwendungen oder sonstigen Instrumente werden zur Verfügung gestellt?
  6. Bei welchen geplanten Neubau- oder Sanierungsmaßnahmen des Landes wird nach Einschätzung der Landesregierung der CO2-Schattenpreis ab dem 1. Juli 2026 erstmals zur Anwendung kommen (bitte aufgelistet nach Landkreisen und kreisfreien Städten)?
  7. Wie werden Kommunen unterstützt, den CO2-Schattenpreis auch bei kommunalen Gebäuden in die Anwendung zu bringen?