Die lebenslangen Freiheitsstrafen wurde in einem Fall auf Grundlage von § 57a StGB (Aussetzung) und in zwei Fällen wegen § 456a StPO (Ausweisung) beendet. Die Erhebung der KrimZ berücksichtigt jedoch weder den gesundheitlichen Zustand der Gefangenen noch deren Lebenszeit nach einer Haftentlassung. Dem Bericht zufolge gebe es ehemalige Gefangene, bei denen die Freiheitsstrafe vor deren Tod ausgesetzt oder nach § 455 Abs. 4 StPO unterbrochen wurde. Ebenfalls würden zusätzliche Angaben der Vollzugsverwaltung gelegentlich zeigen, dass manche Gefangene, deren lebenslange Freiheitsstrafe unterbrochen wurde, innerhalb weniger Tage nach dieser Entscheidung verstarben.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung
1. Wie viele Personen verbüßen eine lebenslange Freiheitsstrafe (bitte aufschlüs seln für die Jahre 2021 bis 2025)?
2. Wie viele Personen, die zu einer lebenslangen Freiheitstrafe verurteilt wurden, wurden entlassen und warum (bitte aufschlüsseln für die Jahre 2021 bis 2025)?
3. Wie viele in den Jahren 2021 und 2022 entlassene – auch abgeschobene und ins Ausland überstellte – ehemals zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangene sind im Folgejahr verstorben?
4. In welchem Zeitraum nach der Entlassung kam es zum Tod des Entlassenen?
5. Sind Gefangene, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, wäh rend des Vollzugs verstorben und wenn ja, warum (bitte aufschlüsseln für die Jahre 2021 bis 2025)?