Wechselmodell

Antrag der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach § 76 Abs. 2 GOLT

Die Mehrheit der Paare wünscht sich heute eine partnerschaftliche Aufgabenteilung der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Das gilt auch für viele Trennungseltern. Deshalb wird das Wechselmodell zur Betreuung von Kindern nach der Trennung der Eltern als Alternative zu der Betreuung im althergebrachten Residenzmodell diskutiert. Anders als bisher üblich, bleibt bei dieser Variante der Kinderbetreuung das Kind nicht bei einem Elternteil, während der andere den Kontakt über Umgänge hält, sondern beide Eltern übernehmen gleichwertige Betreuungsanteile. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Februar 2017 geurteilt, dass das Wechselmodell nach heutiger Geset-zeslage von Familiengerichten angeordnet werden kann, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Eine gerichtliche Umgangsregelung kann so durchaus das paritätische Wechselmodell vorsehen.

Die einseitige rechtliche Ausrichtung, insbesondere des Unterhaltsrechts auf das Re-sidenzmodell, erschwert allerdings einen entsprechenden Paradigmenwechsel. Vor diesem Hintergrund muss geprüft werden, welche gesetzlichen Regelungen getroffen werden müssen, um den Eltern Optionen für andere Lösungen zu eröffnen, die ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen angemessen sind und dem Kindeswohl dienen.
Begleitend sind Anpassungen in weiteren Rechtsgebieten zu prüfen, insbesondere in Bezug auf das Unterhaltsrecht, das Steuerrecht, das Melderecht, das Kindergeldrecht, im SGB II, beim Unterhaltsvorschuss und im Rentenrecht.

Die Landesregierung wird hierzu um Berichterstattung gebeten.