Vorgriffsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht hat klare rechtliche Grundlage – CDU mit Falschbehauptungen

Der Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Christian Baldauf, argumentiert mit Falschbehauptungen gegen die Vorgriffsregelung des Landes zum Chancen-Aufenthaltsrecht. Dazu erklärt Carl-Bernhard von Heusinger, innen- und justizpolitischer Sprecher der GRÜNEN Landtagsfraktion:

„Die Vorgriffsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht besitzt eine klare bundesrechtliche Grundlage. Im Aufenthaltsgesetz des Bundes ist eindeutig geregelt, dass Ausländern eine Duldung erteilt werden kann, wenn etwa humanitäre Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen dies erfordern. Auf dieser Grundlage machen auch die Länder Niedersachsen und Hessen mit einer Beteiligung der CDU an der Landesregierung genau wie Rheinland-Pfalz von einer Vorgriffsregelung Gebrauch.

Viele Betroffene wie beispielsweise Afghaninnen und Afghanen haben aufgrund von Gefahren für Leib und Leben keinerlei Perspektive, in näherer Zukunft in ihre Heimat zurückkehren zu können. Ein erhebliches öffentliches Interesse besteht auch im Heben der Potentiale dieser bereits gut integrierten Menschen im Hinblick auf den herrschenden Fachkräftemangel.

Es sei darüber hinaus daran erinnert, dass das geplante Chancen-Aufenthaltsrecht eindeutige Bedingungen an die Sicherung des Lebensunterhalts, Sprachkenntnisse und den Identitätsnachweis knüpft. Ausgenommen sind ausdrücklich Straftäter sowie Personen, die sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung verhindern. Die Aussage Baldaufs, es handele sich um eine Einladung zum Missbrauch des Asylrechts, ist insofern eine weitere bewusste Falschbehauptung. Alles in allem zeigt die fadenscheinige Argumentation Baldaufs, dass die CDU im Land weiterhin eine integrationsfeindliche Politik befürwortet.“

Hintergrund:

  • 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG lautet:

„Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.“

Dr. Claudius Ruch
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