„Die Entscheidung des Wahlausschusses, Joachim Paul von der Oberbürgermeisterwahl auszuschließen, war entsprechend der gesetzlichen Vorgaben folgerichtig. Die Gemeindeordnung des Landes verlangt von Kandidatinnen und Kandidaten für das Bürgermeisteramt, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Wenn Zweifel daran bestehen, muss der Wahlausschuss als demokratisches Gremium handeln. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Verfassungsschutzes haben sich diese Zweifel bestätigt. Es war deshalb nicht nur richtig, sondern sogar zwingend notwendig, dass der Wahlausschuss auf die Informationen des Verfassungsschutzes zurückgegriffen hat.
Neben dem Verwaltungsgericht Neustadt hat auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz das Vorgehen des Wahlausschusses bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Eilentscheidung hinreichende Anhaltspunkte für die bestehenden Zweifel daraus abgeleitet, dass der Bewerber wiederholt die Verbreitung von sogenannten Remigrationsplänen zumindest unterstützt hat, ohne sich insoweit von derartigen Plänen zu distanzieren. Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Konzepte der Remigration nicht mit der Menschenwürde und damit letztlich auch nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang stehen.
Auch der Zeitpunkt für den Wahlausschluss ist nach dieser Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Für den abgelehnten Bewerber besteht die Möglichkeit, mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im nachgelagerten Wahlprüfungsverfahren gegen die Entscheidung des Wahlausschusses vorzugehen. Im Wahlprüfungsverfahren werden die vorgetragenen Zweifel überprüft. Dies führt zu einer verbindlichen Klärung der Gültigkeit der Wahl. Ausnahmen vom Grundsatz der nachträglichen Klärung sind nur bei offensichtlichen Fehlern des Wahlverfahrens zulässig. Diese waren für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht ersichtlich, sodass keine unzumutbare und irreparable Rechtsbeeinträchtigung für den Bewerber anzunehmen ist.
Die Bestätigung durch zwei unabhängige Gerichte, darunter ein Obergericht, stellt unzweifelhaft klar, dass die Entscheidung des Wahlausschusses auf einem soliden rechtlichen Fundament steht und der Rechtsstaat hier konsequent greift. Der Zeitpunkt der Entscheidung macht zudem Sinn mit Blick auf den Schutz der Demokratie: Die Prüfung vor der Wahl verhindert ein Chaos danach. Ein Kandidat, der gegen die Verfassung arbeitet, darf gar nicht erst ins Amt gelangen – alles andere würde die Demokratie ins Wanken bringen. Die Schutzmechanismen der Demokratie funktionieren in Rheinland-Pfalz.
Fälle von Wahlausschlüssen gibt es bundesweit. Hervorzuheben ist ein sehr ähnlich gelagerter aktueller Fall aus dem nordrhein-westfälischen Landkreis Lippe. Hier unterlag der durch den Wahlausschuss von der Bürgermeisterwahl Ausgeschlossene vor dem Verwaltungsgericht Minden.
Dem Ludwigshafener Wahlausschuss sowie der amtierenden Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck gilt anlässlich der erlittenen Anfeindungen unsere vollste Solidarität. Die demokratischen Institutionen dürfen gegen die Feinde der Demokratie und des Rechtsstaats keinen Zentimeter weichen. Drohungen gegen demokratische Institutionen müssen konsequent verfolgt werden.“