Rheinland-Pfalz hatte 2011 bereits ein eigenes Lobbyregister als Teil der Geschäftsordnung des Landtags. Der neue Gesetzentwurf hebt dieses bestehende Register nun in ein eigenständiges Gesetz. „Transparenz ist kein Extra. Keiner Nice-to-have. Sie ist der Kern jeder glaubwürdigen Politik“, sagte Carl-Bernhard von Heusinger, Parlamentarischer Geschäftsführer. Wer gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung Interessen vertritt, etwa als Verband, muss sich demnach mit Mindestangaben in eine öffentliche Liste eintragen.
Warum soll das Lobbyregister jetzt gesetzlich geregelt werden?
Von Heusinger machte deutlich, dass der Schritt mehr ist als eine technische Änderung. Das Lobbyregister werde damit sichtbarer, stabiler und verbindlicher. Er verwies darauf, dass ein Gesetz ein dauerhaftes Fundament schafft, anders als eine Geschäftsordnung, über die regelmäßig neu verhandelt werde. „Wir heben das bestehende Lobbyregister aus der Geschäftsordnung in ein Gesetz und legen und machen damit klar Transparenz ist für uns kein Nebensatz, sondern ein Grundsatz“, sagte der Sprecher für Demokratiepolitik.
Was ändert sich mit dem Lobbyregistergesetz?
Die Pflicht zur Eintragung bleibt bestehen: Wer Interessen gegenüber Landtag oder Landesregierung vertritt, muss sich mit Mindestangaben in eine öffentliche Liste eintragen. Registrierte können in parlamentarischen Verfahren offiziell angehört werden. Neu ist, dass dieses Verfahren künftig gesetzlich geregelt wird. Von Heusinger verwies zudem auf den Koalitionsvertrag und das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes. Der Gesetzentwurf sei ein erster tragfähiger Schritt, anschlussfähig und offen für Weiterentwicklungen.