- die Zustimmung des Landtags gemäß § 42 Abs. 3 LHO;
- die Einwilligung des Landtags gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 LHO;
- die Einwilligung des Landtags gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 LHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
- die Einwilligung des Landtags gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 LHO, soweit der Wert des Gegenstandes den Betrag von 500 000 Euro nicht übersteigt;
- die Einwilligung des Landtags gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UMG;
- die Zustimmung des Landtags zu Rechtsverordnungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz II. An den Haushalts- und Finanzausschuss werden zur Besprechung überwiesen:
- Berichte nach § 10 Abs. 6 und 7 der LHO;
- Unterrichtungen nach § 20 a Abs. 2 LHO;
- die dem Landtag gemäß § 37 Abs. 4 LHO mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben; dies gilt entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen aufgrund haushaltsgesetzlicher Grundlage in Verbindung mit § 37 Abs. 4 LHO;
- Mitteilungen über beabsichtigte Auslagerungen von Aufgaben des Landes nach § 112 a Abs. 4 LHO.
- Mitteilungen über das Ergebnis des Konjunkturbereinigungsverfahrens und der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz § 118 Abs. 1 der Vorläufigen GOLT bleibt unberührt.
Initiative
Antrag im Plenum