Nach § 1 Satz 1 und 2 JAktAG dürfen Akten, Aktenregister, Namens- und sonstige Verzeichnisse sowie Karteien der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt und gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JAktAG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aktenaufbewahrung und -speicherung und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen zu bestimmen. Seit dem Jahr 2018 arbeitet der Bund in Abstimmung mit den Ländern an einer entsprechenden Rechtsverordnung, die nach Planung des Bundes am 1. Januar 2022 in Kraft treten soll (vgl. Bundesrat Drucksache 639/21). Nach § 2 Abs. 3 JAktAG können die Länder allgemein oder für einzelne Angelegenheiten bestimmen, dass für Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, die dem Bundesrecht unterfallen und bereits vor dem Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 1 JAktAG zu erlassenden Bundesverordnung weggelegt wurden, die bis dahin geltenden landesrechtlichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen fortgelten. Von dieser Befugnis soll vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen allgemein Gebrauch gemacht werden. B. Lösung Mit Erlass des vorliegenden Änderungsgesetzes wird umfassend von der Möglichkeit des § 2 Abs. 3 JAktAG Gebrauch gemacht. Anderenfalls wären mit Inkrafttreten der bundesrechtlichen Rechtsverordnung die dort bestimmten und teilweise vom Landesrecht abweichenden längeren Aufbewahrungsfristen auch für bereits weggelegtes Schriftgut beachtlich, was erheblichen Mehraufwand in der Schriftgutaufbewahrung der Justiz des Landes verursachen würde.
Initiative
Gesetzentwurf