Zur Umsetzung von § 31 a BtMG legten die Bundesländer mit den sogenannten Richtlinien zur Anwendung des § 31 a BtMG die Grenzen für die geringe Menge fest. In Rheinland-Pfalz wurde diese sogenannte Eigenverbrauchsgrenze von Cannabis durch das Mi nisterium der Justiz im Jahr 2012 von 6 auf 10 Gramm heraufgesetzt. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Was bedeutet gelegentlicher Konsum von Cannabis aus strafrechtlicher Sicht?
- Nach welchen Kriterien stellen die Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen in der Praxis nach den Richtli nien Nr. 2.1.3 die Ermittlungen auch im Wiederholungsfall von Besitz geringer Mengen Cannabis ein?
- Warum gibt es nach Kenntnis der Landesregierung gemäß den Richtlinien zu Nr. 2.1.3 und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen keine deutsch landweit einheitlichen zeitlichen Abstände für eine erneute Einstellung gemäß § 31 a BtMG?
- Genügen die Richtlinien den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 formulierten verfassungsrechtlichen Vorgaben zum gele gentlichen Eigenverbrauch?