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Das Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LGCDV): Ein faires Miteinander in der Verwaltung Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz macht Ernst mit Gleichbehandlung. Mit dem Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt (LGCDV) verpflichtet sich die Landesverwaltung, Menschen respektvoll und ohne Benachteiligung zu behandeln. Wer sich unfair behandelt fühlt, bekommt klare Rechte und einen einfachen Weg, sich zu wehren. Das stärkt Vertrauen, entlastet Beschäftigte und zeigt: Vielfalt gehört zur DNA unseres Landes.

Diskriminierung verhindert gesellschaftliche Teilhabe und schwächt den sozialen Zusammenhalt. Was wir stattdessen brauchen, ist echte Chancengleichheit: Jeder Mensch muss seine Fähigkeiten und Talente frei entfalten können. Für die staatliche Verwaltung gilt dies in besonderem Maße – denn wo sie diesem Anspruch nicht gerecht wird, leidet das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen.

Was das LGCDV für den Alltag bedeutet


Das LGCDV richtet sich an Behörden des Landes – also dort, wo Formulare, Bescheide und Entscheidungen unseren Alltag prägen. 

  • Schutz sicherstellen: Öffentliche Stellen des Landes dürfen niemanden benachteiligen – insbesondere wegen Alter, Behinderung, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion bzw. Weltanschauung sowie sexueller und geschlechtlicher Identität.
  • Wege eröffnen: Wer Diskriminierung erlebt, kann sich beschweren und Ansprüche geltend machen, bis hin zu Entschädigung. Dafür gibt es nachvollziehbare Fristen (ein Jahr) und klare Zuständigkeiten.

Herzstück ist die Landesantidiskriminierungsstelle. Sie ist bereits vorhanden, wird gesetzlich verankert, berät unabhängig und niedrigschwellig für Betroffene, für Angehörige und für Beschäftigte, die ihre Arbeit fair gestalten wollen.

Warum ein Landesgesetz – reicht das AGG nicht?

Während das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Bundesebene vor allem das Arbeits- und Zivilrecht regelt, erfasst es das hoheitliche Handeln des Staates in der Regel nicht – also beispielsweise Handlungen von Behörden, Schulen, Verwaltungen oder Hochschulen. Genau hier setzt das LGCDV an. Es schafft einen Schutzrahmen für den Bereich, in dem der Staat gegenüber Bürger:innen auftritt, und ergänzt bestehende Landesgesetze wie das Landesgleichstellungsgesetz oder das Landesinklusionsgesetz um individuelle Rechte.

Was gilt – und was nicht?

Das LGCDV adressiert die unmittelbare Landesverwaltung, also Ministerien und Landesbehörden. Nicht erfasst sind Kommunalverwaltungen und die mittelbare Landesverwaltung, etwa Kammern. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Landtag und Verfassungsgerichtshof fallen nur insoweit unter das Gesetz, wie sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Ein Bild aus der Praxis

Stellen wir uns vor, eine Schülerin mit Behinderung darf nicht mit auf Klassenfahrt – angeblich aus organisatorischen Gründen. Für die Familie ist das verletzend und ungerecht. Bisher fehlte häufig ein klarer Anspruch auf Entschädigung oder ein transparenter Beschwerdeweg. Das LGCDV gibt der Schülerin und ihrer Familie nun ein klares, rechtlich verankertes Instrument an die Hand, um sich gegen diese Form der Benachteiligung zu wehren – und zwar gegenüber der Schule als öffentlicher Stelle.

Minderheiten sind zunehmend von Hass und Hetze betroffen. Mit dem LGCDV setzen wir dieser Entwicklung etwas entgegen: Wir wollen ein Rheinland-Pfalz, in dem jeder Mensch frei, sicher und selbstbestimmt leben kann“, erklären die Fraktionsvorsitzenden der regierungstragenden Fraktionen von SPD, GRÜNEN und FDP Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Pia Schellhammer und Steven Wink.

Die Kernpunkte auf einen Blick

Das LGCDV schützt vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes, eröffnet klare Beschwerde- und Rechtswege – einschließlich Entschädigung –, verpflichtet die Verwaltung zu Prävention und schafft eine gesetzliche Grundlage für die Landesantidiskriminierungsstelle

Ansprüche können innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; geschützt sind die Merkmale Alter, Behinderung, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung sowie sexuelle und geschlechtliche Identität. Es gilt für die unmittelbare Landesverwaltung; Gerichte und andere Institutionen werden nur erfasst, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Damit schließt das Gesetz eine erkennbare Lücke, macht staatliches Handeln nachvollziehbarer und hilft Beschäftigten, sicher und fair zu entscheiden.



Hier gelangen Sie zum Gesetzentwurf des LGCDV
 

FAQ

Die Abkürzung LGCDV steht für Landesgesetz für Chancengleichheit, Demokratie und Vielfalt

Ein Landesgesetz, das Schutz vor Diskriminierung im Handeln der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz schafft – mit Beratung, Beschwerdewegen und individuellen Ansprüchen.

Alter, Behinderung, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung sowie sexuelle und geschlechtliche Identität.

Nein. Es gilt für die unmittelbare Landesverwaltung (Ministerien, Landesbehörden). Kommunalverwaltungen und mittelbare Landesverwaltung, z. B. Kammern, sind nicht erfasst.

Gerichte, Staatsanwaltschaften, Landtag und Verfassungsgerichtshof werden nur erfasst, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Beratung, Beschwerde, Geltendmachung von Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen – mit einer Frist von einem Jahr

Sie wird gesetzlich verankert, arbeitet unabhängig und bietet landesweit Beratung, Information und Prävention.