Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Landesfinanz-ausgleichsgesetzes
Die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen gemäß § 10 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) hat in der Vergangenheit in konkreten Einzelfällen dazu geführt, dass sich beitragspflichtige Grundstückseigentümer mit einem hohen, grundsätzlich auf einmal zu zahlenden Ausbaubeitrag konfrontiert sahen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der ein oder anderen Gemeinde die Befürchtung von rechtlichen Auseinandersetzungen mit potenziell Beitragspflichtigen zu einem Hinausschieben an sich notwendiger Ausbaumaßnahmen geführt hat.