Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger über unsere Arbeit im Parlament von Rheinland-Pfalz auf dem Laufenden sein können. An dieser Stelle veröffentlichen wir deshalb unsere parlamentarischen Initiativen. Dabei handelt es sich etwa um Anträge, Kleine Anfragen und Gesetzentwürfe, die wir ins Plenum des Landtags einbringen. Wir stellen aber auch Berichtsanträge, um Themen in den Ausschüssen des Landtags diskutieren zu können. Die jeweiligen Anträge finden Sie hier zeitnah nach ihrer Einreichung beim Landtag und begleitet durch eine kurze inhaltliche Beschreibung und Einordnung.
Gesetzentwurf
Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes
Das geltende Landeswahlrecht enthält nur im begrenzten Umfang Bestimmungen für die Fälle, in denen eine Wahl zum Landtag unter Bedingungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation vorbereitet und durchgeführt werden muss. So gelten bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt verspätet eingegangene Wahlbriefe unter bestimmten Voraussetzungen als rechtzeitig eingegangen. Wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk infolge höherer Gewalt die Wahl zum Landtag nicht durchgeführt worden ist, soll eine Nachwahl spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Dagegen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Wahl zum Landtag infolge einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation nicht im Wege der regulären Urnen- und Briefwahl stattfinden kann. Um das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Periodizität der Landtagswahlen gemäß Artikel 83 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch in solchen Notsituationen abzusichern, besteht gesetzlicher Regelungsbedarf.
Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
1. Problem und Regelungsbedürfnis Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben aus historischen Gründen unterschiedliche Bezeichnungen. Die Namensgebung orientierte sich zumeist an der Entwicklung des Medienbereichs und war so einem stetigen Wandel unterworfen. In dieser Entwicklung hat sich in den letzten Jahren, ausgehend von der bundesweiten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter dem Markenzeichen „die medienanstalten" in mehreren Bundesländern die Bezeichnung ,,Medienanstalt + Landesname" durchgesetzt. In Rheinland-Pfalz wurde die Landesmedienanstalt als „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter" errichtet. Im Jahr 2005 erfolgte als Reaktion auf die Erweiterung der Medienlandschaft eine Umbenennung in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)".
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG)
A. Problem und Regelungsbedürfnis Seit 2015 existiert in Rheinland-Pfalz mit dem Landesgesetz über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG) ein Instrument, das Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei ihrer privaten Initiative unterstützen soll, vielfältige Maßnahmen und Aktionen zu planen, umzusetzen und zu finanzieren, um eine direkte Verbesserung ihres Quartiers zu erreichen.
Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben aus historischen Gründen unterschiedliche Bezeichnungen. Die Namensgebung orientierte sich zumeist an der Entwicklung des Medienbereichs und war so einem stetigen Wandel unterworfen. In dieser Entwicklung hat sich in den letzten Jahren, ausgehend von der bundesweiten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter dem Markenzeichen „die medienanstalten“ in mehreren Bundesländern die Bezeichnung „Medienanstalt + Landesname“ durchgesetzt. In Rheinland-Pfalz wurde die Landesmedienanstalt als „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter“ errichtet. Im Jahr 2005 erfolgte als Reaktion auf die Erweiterung der Medienlandschaft eine Umbenennung in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)“. Mit Blick auf eine anzustrebende Vergleichbarkeit aller Anstaltsnamen ist eine erneute Umbenennung in „Medienanstalt Rheinland-Pfalz“ vorzunehmen. Mit diesem Namen gleicht man sich der Mehrzahl der insgesamt vierzehn Medienanstalten an und hebt die Zugehörigkeit zu dieser Aufsichtsebene hervor. Gleichzeitig wird so der Tätigkeitsbereich der Anstalt umfassend formuliert. Durch die Zusammenfassung der Bereiche Fernsehen, Hörfunk und Internet unter dem übergeordneten Begriff „Medien“ erfolgt eine Vereinheitlichung des Aufgabengebiets. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz ist so als Akteur erkennbar und ihre Tätigkeit wird mit dem Land Rheinland-Pfalz verbunden. Auch mit Blick auf die einfache Auffindbarkeit erscheint eine Umbenennung angezeigt. So sprechen die einschlägigen Staatsverträge stets von den „Landesmedienanstalten“, sodass sich ein vergleichbarer Name für die Verständlichkeit und Auffindbarkeit der rheinland-pfälzischen Medienanstalt anbietet. Um das Verständnis des Tätigkeitsbereiches zu erhöhen, eine bundesweite Uniformität voranzutreiben und eine bessere Auffindbarkeit gewährleisten zu können, ist eine Anpassung des Namens daher geboten. Im Rahmen einer Umbenennung ist eine Anpassung landesgesetzlicher Regelungen notwendig.
Binnenschifffahrt in Rheinland-Pfalz: Leistungsstarke Infrastruktur und gute Rahmenbedingungen für klimaschonende Gütermobilität auf dem Wasser
Der Wirtschaftsstandort Rheinland-Pfalz und seine exportstarken Unternehmen profitieren in erheblichem Maße von einer leistungsfähigen Wasserstraßeninfrastruktur. Mit seinen auch im europäischen Gesamtkontext wichtigen Wasserstraßen Rhein, Mosel und Saar sowie einem dichten Netz an Binnenhäfen und Umschlagstellen verfügt das Land über gute Bedingungen für den Gütertransport auf dem Wasser. Als attraktive Arbeitgeber und Teil unseres Mittelstands sichern die rheinland-pfälzischen Unternehmen der Binnenschifffahrt und der Binnenhäfen Wertschöpfung und Beschäftigung. Es ist vor diesem Hintergrund im Interesse des Landes und seiner Unternehmen, die bestehenden guten Rahmenbedingungen zu erhalten und weiter auszubauen.
Politisch motivierte Kriminalität – rechts für das Jahr 2019
Nach wie vor bilden rechtsmotivierte Delikte einen quantitativen Schwerpunkt der politisch motivierten Kriminalität in Rheinland-Pfalz. Die rechte Szene zeichnet sich vor allem durch das offensive Auftreten ihrer Akteure mit ihren rassistischen und menschenverachtenden Ideologien aus.
Am 28. Oktober 2020 haben der Bund und die Länder einen neuen Beschluss zur Corona-Pandemie gefasst. Ab dem 2. November 2020 bis zum Ende des Monats müssen Gastronomiebetriebe, Fitnessstudios, Theater und andere Einrichtungen für die Freizeitgestaltung schließen. Es gelten außerdem verschärfte Kontaktbeschränkungen und auch der Profisport darf nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer stattfinden. Für die Durchsetzung der Beschränkungen sorgt in Rheinland-Pfalz neben dem Kommunalen Vollzugsdienst auch die Polizei. Wegen der Corona-Pandemie sind Großveranstaltungen zwar ausgeblieben, nichtsdestotrotz fanden Großeinsätze der Polizei statt.
Landesgesetz zur Änderung des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg
A. Problem und Regelungsbedürfnis Zum 1. Juli 2014 wurde die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg aus der gleichnamigen Verbandsgemeinde ausgegliedert und aufgelöst sowie ihr Gebiet in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert. Die finale Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in der Form einer Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und ihrer übrigen Ortsgemeinden, der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen, in die Verbandsgemeinde Rüdesheim wurde zeitversetzt zum 1. Januar 2017 herbeigeführt. Seinerzeit wurde davon ausgegangen, dass durch die Ausgliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg höhere Entgeltsbelastungen im Bereich der Abwasserbeseitigung auf die Entgeltpflichtigen im Gebiet der verbleibenden neun Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zukommen könnten. Ziel war es, solche höheren Entgeltbelastungen der Entgeltpflichtigen zu vermeiden. Die Entscheidung über eine finanzielle Unterstützung des Landes zum Ausgleich daraus resultierender Verluste der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder Abwasserbeseitigungseinrichtungen wurde zurückgestellt, da sich Verluste damals nicht quantifizieren ließen. Zwischenzeitlich stehen diese Verluste fest, sodass eine Entscheidung über eine finanzielle Unterstützungsleistung des Landes zum Verlustausgleich getroffen werden kann.
Landesgesetz zur Änderung des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg
A. Problem und Regelungsbedürfnis Zum 1. Juli 2014 wurde die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg aus der gleichnamigen Verbandsgemeinde ausgegliedert und aufgelöst sowie ihr Gebiet in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert. Die finale Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in der Form einer Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und ihrer übrigen Ortsgemeinden, der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen, in die Verbandsgemeinde Rüdesheim wurde zeitversetzt zum 1. Januar 2017 herbeigeführt. Seinerzeit wurde davon ausgegangen, dass durch die Ausgliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg höhere Entgeltsbelastungen im Bereich der Abwasserbeseitigung auf die Entgeltpflichtigen im Gebiet der verbleibenden neun Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zukommen könnten. Ziel war es, solche höheren Entgeltbelastungen der Entgeltpflichtigen zu vermeiden. Die Entscheidung über eine finanzielle Unterstützung des Landes zum Ausgleich daraus resultierender Verluste der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder Abwasserbeseitigungseinrichtungen wurde zurückgestellt, da sich Verluste damals nicht quantifizieren ließen. Zwischenzeitlich stehen diese Verluste fest, sodass eine Entscheidung über eine finanzielle Unterstützungsleistung des Landes zum Verlustausgleich getroffen werden kann.
Folgen des Rückzugs des Bistums Mainz aus der Schulträgerschaft mehrerer Schulen
Im Rahmen der beschlossenen Neustrukturierung des Bildungs- und Tagungsbereichs trennt sich das Bistum Mainz u. a. von fünf katholischen Schulen in Trägerschaft des Bistums Mainz und verändert die Konzeption einer Schule. Nach eigenen Angaben verhandelt das Bistum Mainz aktuell die Übernahme der Trägerschaften mit der Landesregierung sowie den Kreisverwaltungen der betroffenen Kommunen.