Parlamentarische Initiativen

Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger über unsere Arbeit im Parlament von Rheinland-Pfalz auf dem Laufenden sein können. An dieser Stelle veröffentlichen wir deshalb unsere parlamentarischen Initiativen. Dabei handelt es sich etwa um Anträge, Kleine Anfragen und Gesetzentwürfe, die wir ins Plenum des Landtags einbringen. Wir stellen aber auch Berichtsanträge, um Themen in den Ausschüssen des Landtags diskutieren zu können. Die jeweiligen Anträge finden Sie hier zeitnah nach ihrer Einreichung beim Landtag und begleitet durch eine kurze inhaltliche Beschreibung und Einordnung.

Antrag im Plenum

Gute Personalversorgung an Kitas und Schulen weiter sichern und stärken

Der Landtag stellt fest:

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Anfrage

Schülerbeförderung unter den Bedingungen der Corona-Pandemie

Die Schülerbeförderung obliegt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten. Die Corona-Pandemie stellt jedoch auch die Schülerbeförderung vor schwierige Herausforderungen. Mithilfe einer Bus-Börse unterstützt die Landesregierung seit August 2020 die Schulträger dabei, den Schülerverkehr zu entzerren.

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Anfrage

Abgesagte Weihnachtsmärkte und Glühweinverkauf

Die Adventszeit ist Glühweinzeit. Durch die Absage vieler Weihnachtsmärkte aufgrund der Corona-Pandemie kann dieser nicht wie üblich dort verkauft werden.

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Anfrage

Situation auf der Siegstrecke zwischen Siegen – Kirchen – Betzdorf – Köln – Aachen

Auf der hoch frequentierten Pendlerstrecke zwischen Siegen und Aachen kommt es seit dem Abschluss von Bauarbeiten zu regelmäßigen Verspätungen und Zugausfällen. Während der Bauarbeiten, die der Hangsicherung sowie der Sanierung der Gleisstrecke dienten, wurde ein Ersatzverkehr eingerichtet. Dieser fungiert seit Abschluss der Arbeiten nicht mehr. Für die Pendlerinnen/ Pendler sind die Konsequenzen erheblich. Wer pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen möchte, kann sich in dieser Situation nicht auf die pünktliche Beförderung durch die Deutsche Bahn verlassen.

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Gesetzentwurf

Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes

Das geltende Landeswahlrecht enthält nur im begrenzten Umfang Bestimmungen für die Fälle, in denen eine Wahl zum Landtag unter Bedingungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation vorbereitet und durchgeführt werden muss. So gelten bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt verspätet eingegangene Wahlbriefe unter bestimmten Voraussetzungen als rechtzeitig eingegangen. Wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk infolge höherer Gewalt die Wahl zum Landtag nicht durchgeführt worden ist, soll eine Nachwahl spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Dagegen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Wahl zum Landtag infolge einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation nicht im Wege der regulären Urnen- und Briefwahl stattfinden kann. Um das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Periodizität der Landtagswahlen gemäß Artikel 83 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch in solchen Notsituationen abzusichern, besteht gesetzlicher Regelungsbedarf.

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Gesetzentwurf

Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Regelungsbedürfnis Durch Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften wurde es den Kommunen bzw. Kommunalverbänden aufgrund der Covid-19-Pandemie ausnahmsweise ermöglicht, Beschlüsse auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen zu fassen. Diese Regelungen sind bis zum 31. März 2021 befristet. Da derzeit jedoch nicht davon auszugehen ist, dass die Corona-Pandemie bis zu diesem Zeitpunkt beendet sein wird, soll die Frist um ein Jahr, also bis zum 31. März 2022, verlängert werden. Eines Zustimmungserfordernisses der zuständigen Aufsichtsbehörde neben den erforderlichen Quoren in den kommunalen Gremien bedarf es nicht.

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Gesetzentwurf

Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes

Das geltende Landeswahlrecht enthält nur im begrenzten Umfang Bestimmungen für die Fälle, in denen eine Wahl zum Landtag unter Bedingungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation vorbereitet und durchgeführt werden muss. So gelten bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt verspätet eingegangene Wahlbriefe unter bestimmten Voraussetzungen als rechtzeitig eingegangen. Wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk infolge höherer Gewalt die Wahl zum Landtag nicht durchgeführt worden ist, soll eine Nachwahl spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Dagegen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Wahl zum Landtag infolge einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation nicht im Wege der regulären Urnen- und Briefwahl stattfinden kann. Um das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Periodizität der Landtagswahlen gemäß Artikel 83 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch in solchen Notsituationen abzusichern, besteht gesetzlicher Regelungsbedarf.

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Gesetzentwurf

Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

1. Problem und Regelungsbedürfnis Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben aus historischen Gründen unterschiedliche Bezeichnungen. Die Namensgebung orientierte sich zumeist an der Entwicklung des Medienbereichs und war so einem stetigen Wandel unterworfen. In dieser Entwicklung hat sich in den letzten Jahren, ausgehend von der bundesweiten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter dem Markenzeichen „die medienanstalten" in mehreren Bundesländern die Bezeichnung ,,Medienanstalt + Landesname" durchgesetzt. In Rheinland-Pfalz wurde die Landesmedienanstalt als „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter" errichtet. Im Jahr 2005 erfolgte als Reaktion auf die Erweiterung der Medienlandschaft eine Umbenennung in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)".

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Gesetzentwurf

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG)

A. Problem und Regelungsbedürfnis Seit 2015 existiert in Rheinland-Pfalz mit dem Landesgesetz über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG) ein Instrument, das Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei ihrer privaten Initiative unterstützen soll, vielfältige Maßnahmen und Aktionen zu planen, umzusetzen und zu finanzieren, um eine direkte Verbesserung ihres Quartiers zu erreichen.

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Gesetzentwurf

Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben aus historischen Gründen unterschiedliche Bezeichnungen. Die Namensgebung orientierte sich zumeist an der Entwicklung des Medienbereichs und war so einem stetigen Wandel unterworfen. In dieser Entwicklung hat sich in den letzten Jahren, ausgehend von der bundesweiten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter dem Markenzeichen „die medienanstalten“ in mehreren Bundesländern die Bezeichnung „Medienanstalt + Landesname“ durchgesetzt. In Rheinland-Pfalz wurde die Landesmedienanstalt als „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter“ errichtet. Im Jahr 2005 erfolgte als Reaktion auf die Erweiterung der Medienlandschaft eine Umbenennung in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)“. Mit Blick auf eine anzustrebende Vergleichbarkeit aller Anstaltsnamen ist eine erneute Umbenennung in „Medienanstalt Rheinland-Pfalz“ vorzunehmen. Mit diesem Namen gleicht man sich der Mehrzahl der insgesamt vierzehn Medienanstalten an und hebt die Zugehörigkeit zu dieser Aufsichtsebene hervor. Gleichzeitig wird so der Tätigkeitsbereich der Anstalt umfassend formuliert. Durch die Zusammenfassung der Bereiche Fernsehen, Hörfunk und Internet unter dem übergeordneten Begriff „Medien“ erfolgt eine Vereinheitlichung des Aufgabengebiets. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz ist so als Akteur erkennbar und ihre Tätigkeit wird mit dem Land Rheinland-Pfalz verbunden. Auch mit Blick auf die einfache Auffindbarkeit erscheint eine Umbenennung angezeigt. So sprechen die einschlägigen Staatsverträge stets von den „Landesmedienanstalten“, sodass sich ein vergleichbarer Name für die Verständlichkeit und Auffindbarkeit der rheinland-pfälzischen Medienanstalt anbietet. Um das Verständnis des Tätigkeitsbereiches zu erhöhen, eine bundesweite Uniformität voranzutreiben und eine bessere Auffindbarkeit gewährleisten zu können, ist eine Anpassung des Namens daher geboten. Im Rahmen einer Umbenennung ist eine Anpassung landesgesetzlicher Regelungen notwendig.

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