Wir wollen, dass die Bürgerinnen und Bürger über unsere Arbeit im Parlament von Rheinland-Pfalz auf dem Laufenden sein können. An dieser Stelle veröffentlichen wir deshalb unsere parlamentarischen Initiativen. Dabei handelt es sich etwa um Anträge, Kleine Anfragen und Gesetzentwürfe, die wir ins Plenum des Landtags einbringen. Wir stellen aber auch Berichtsanträge, um Themen in den Ausschüssen des Landtags diskutieren zu können. Die jeweiligen Anträge finden Sie hier zeitnah nach ihrer Einreichung beim Landtag und begleitet durch eine kurze inhaltliche Beschreibung und Einordnung.
Anfrage
Zertifizierte Weihnachtsbäume (FSC® und Fair Trees®) in Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz führte bereits im Jahr 2016 als erstes Bundesland FSC®-zertifizierte Weihnachtsbäume ein. Die Bäume sind seit 2019 auch fair gehandelt und mit dem Fair Trees®-Siegel zertifiziert. Um diese hochwertigen Zertifizierungen zu erhalten, müssen die Bäume sozial- und umweltverträglich produziert und gepflegt werden.
Viele junge Menschen haben dieses Jahr die Ferien- und Urlaubszeit zu Hause verbracht. Damit die Urlaubszeit trotzdem auch in diesem Jahr für Jugendliche abwechslungsreich sein konnte, brauchten sie – trotz der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie – ein starkes Ferienangebot. Um betroffene Familien zu unterstützen und Angebote für Jugendliche zu stärken, hat das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz ein Programm entwickelt, mit dem die öffentlichen und freien Träger von Ferienfreizeiten gestärkt werden. Die Förderung ist Teil einer Initiative der Landesregierung, um möglichst vielen Jugendlichen gute Ferienangebote machen zu können.
Schülerbeförderung unter den Bedingungen der Corona-Pandemie
Die Schülerbeförderung obliegt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten. Die Corona-Pandemie stellt jedoch auch die Schülerbeförderung vor schwierige Herausforderungen. Mithilfe einer Bus-Börse unterstützt die Landesregierung seit August 2020 die Schulträger dabei, den Schülerverkehr zu entzerren.
Die Adventszeit ist Glühweinzeit. Durch die Absage vieler Weihnachtsmärkte aufgrund der Corona-Pandemie kann dieser nicht wie üblich dort verkauft werden.
Situation auf der Siegstrecke zwischen Siegen – Kirchen – Betzdorf – Köln – Aachen
Auf der hoch frequentierten Pendlerstrecke zwischen Siegen und Aachen kommt es seit dem Abschluss von Bauarbeiten zu regelmäßigen Verspätungen und Zugausfällen. Während der Bauarbeiten, die der Hangsicherung sowie der Sanierung der Gleisstrecke dienten, wurde ein Ersatzverkehr eingerichtet. Dieser fungiert seit Abschluss der Arbeiten nicht mehr. Für die Pendlerinnen/ Pendler sind die Konsequenzen erheblich. Wer pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen möchte, kann sich in dieser Situation nicht auf die pünktliche Beförderung durch die Deutsche Bahn verlassen.
Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes
Das geltende Landeswahlrecht enthält nur im begrenzten Umfang Bestimmungen für die Fälle, in denen eine Wahl zum Landtag unter Bedingungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation vorbereitet und durchgeführt werden muss. So gelten bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt verspätet eingegangene Wahlbriefe unter bestimmten Voraussetzungen als rechtzeitig eingegangen. Wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk infolge höherer Gewalt die Wahl zum Landtag nicht durchgeführt worden ist, soll eine Nachwahl spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Dagegen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Wahl zum Landtag infolge einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation nicht im Wege der regulären Urnen- und Briefwahl stattfinden kann. Um das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Periodizität der Landtagswahlen gemäß Artikel 83 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch in solchen Notsituationen abzusichern, besteht gesetzlicher Regelungsbedarf.
Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Regelungsbedürfnis Durch Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften wurde es den Kommunen bzw. Kommunalverbänden aufgrund der Covid-19-Pandemie ausnahmsweise ermöglicht, Beschlüsse auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen zu fassen. Diese Regelungen sind bis zum 31. März 2021 befristet. Da derzeit jedoch nicht davon auszugehen ist, dass die Corona-Pandemie bis zu diesem Zeitpunkt beendet sein wird, soll die Frist um ein Jahr, also bis zum 31. März 2022, verlängert werden. Eines Zustimmungserfordernisses der zuständigen Aufsichtsbehörde neben den erforderlichen Quoren in den kommunalen Gremien bedarf es nicht.
Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes
Das geltende Landeswahlrecht enthält nur im begrenzten Umfang Bestimmungen für die Fälle, in denen eine Wahl zum Landtag unter Bedingungen einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation vorbereitet und durchgeführt werden muss. So gelten bei Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt verspätet eingegangene Wahlbriefe unter bestimmten Voraussetzungen als rechtzeitig eingegangen. Wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk infolge höherer Gewalt die Wahl zum Landtag nicht durchgeführt worden ist, soll eine Nachwahl spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Dagegen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Wahl zum Landtag infolge einer Naturkatastrophe oder einer anderen außergewöhnlichen Notsituation nicht im Wege der regulären Urnen- und Briefwahl stattfinden kann. Um das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Periodizität der Landtagswahlen gemäß Artikel 83 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz auch in solchen Notsituationen abzusichern, besteht gesetzlicher Regelungsbedarf.
Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
1. Problem und Regelungsbedürfnis Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben aus historischen Gründen unterschiedliche Bezeichnungen. Die Namensgebung orientierte sich zumeist an der Entwicklung des Medienbereichs und war so einem stetigen Wandel unterworfen. In dieser Entwicklung hat sich in den letzten Jahren, ausgehend von der bundesweiten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter dem Markenzeichen „die medienanstalten" in mehreren Bundesländern die Bezeichnung ,,Medienanstalt + Landesname" durchgesetzt. In Rheinland-Pfalz wurde die Landesmedienanstalt als „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter" errichtet. Im Jahr 2005 erfolgte als Reaktion auf die Erweiterung der Medienlandschaft eine Umbenennung in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)".