„Diskriminierung verhindert gesellschaftliche Teilhabe und schwächt den sozialen Zusammenhalt. Was wir stattdessen brauchen, ist echte Chancengleichheit: Jeder Mensch muss seine Fähigkeiten und Talente frei entfalten können. Für die staatliche Verwaltung gilt dies in besonderem Maße – denn wo sie diesem Anspruch nicht gerecht wird, leidet das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen.“
Mit dem LGCDV werden der Schutz vor Diskriminierung erweitert und bestehende Schutzlücken im Bereich des Verwaltungshandelns auf Landesebene geschlossen. Die Rechte der Betroffenen werden gestärkt: Wer Diskriminierung erlebt, erhält mit dem neuen Gesetz klare Rechte und eine verlängerte Frist von einem Jahr, um Ansprüche für Schadenersatz geltend zu machen. Sechs Diskriminierungsmerkmale nimmt das Gesetz in den Blick: Alter, Behinderung, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung sowie sexuelle und geschlechtliche Identität. Die bereits existierende Landesantidiskriminierungsstelle wird gesetzlich verankert.
Das LGCDV adressiert die unmittelbare Landesverwaltung, also Ministerien und Landesbehörden. Vom LGCDV nicht erfasst sind Kommunalverwaltungen und die mittelbare Landesverwaltung, beispielsweise die Kammern. Gerichte, Staatsanwaltschaften, Landtag und Verfassungsgerichtshof betrifft das Gesetz nur mit Blick auf Verwaltungsaufgaben.
„Minderheiten sind zunehmend von Hass und Hetze betroffen. Mit dem LGCDV setzen wir dieser Entwicklung etwas entgegen: Wir wollen ein Rheinland-Pfalz, in dem jeder Mensch frei, sicher und selbstbestimmt leben kann“, erklären Bätzing-Lichtenthäler, Schellhammer und Wink abschließend.
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