Grundsicherung für Künstlerinnen und Künstler während der Corona-Pandemie
Im Rahmen der Hilfen der Bundesregierung für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen zur Überbrückung der coronabedingten Einnahmeausfälle können betriebliche Kosten geltend gemacht werden. Für die Absicherung der privaten Existenz wurden die Kulturschaffenden der Bundesrepublik auf ALG II verwiesen. Zwar wurde die Vermögensprüfung für den Bezug von ALG II stark eingeschränkt; andere Regelungen, wie das Heranziehen des Einkommens der in Bedarfsgemeinschaft Lebenden, blieben jedoch unberührt.