Regelungen zu Kind-Krankheitstagen
Für Arbeitnehmer:innen ist laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass im Krankheitsfall erst nach Ablauf von drei Kalendertagen ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Im Gegensatz dazu muss im Fall der Krankheit eines Kindes aktuell bereits vom ersten Krankheitstag an ein Attest vorgelegt werden, wenn bei einem/r Erziehungsberechtigten/r wegen der notwendigen Betreuung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.