Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen Körperverletzung im Amt
Zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen darf die Polizei in bestimmten Fällen körperliche Gewalt anwenden (unmittelbarer Zwang). Dabei sind die in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften enthaltene Regelungen sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht oder nicht mehr vorliegen, ist Polizeigewalt rechtswidrig und kann als Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB geahndet und bestraft werden. Bundesweit werden pro Jahr etwa 2 000 Anzeigen gegen Polizeibeamte wegen rechtwidriger Gewaltanwendung gestellt. Davon werden fast 90 Prozent der Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt und in 2 bis 3 Prozent der Fälle kommt es zu einer Anklage oder einem Strafbefehlsantrag. Der Umstand, dass die meisten Anzeigen wegen Körperverletzung im Amt bereits im Ermittlungsverfahren enden, unterliegt verschiedenen Deutungen. Auf der einen Seite wird Ermittlungs- und Justizbehörden vorgeworfen, Polizistinnen und Polizisten zu privilegieren. Auf der anderen Seite steht die Kritik der unberechtigten Anzeigen im Raum. An der Ruhr-Universität Bochum wird das Thema Körperverletzung im Amt durch Polizistinnen und Polizisten seit 2017 im Rahmen eines Projekts erforscht. Auch von den Medien wird die Thematik immer wieder aufgegriffen und diskutiert.