Umsetzung des CO2-Schattenpreises nach dem Landesklimaschutzgesetz
Mit dem Landesklimaschutzgesetz (LKSG) hat der Landtag beschlossen, dass bei Baumaßnahmen auf Landesliegenschaften ein CO2-Schattenpreis berücksichtigt werden muss. Hierfür sieht § 14 LKSG einen Mindestwert von 237 Euro je Tonne CO2- Äquivalent vor. Die Anwendung des CO2-Schattenpreises soll für Maßnahmen erfolgen, mit deren Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ab dem 1. Juli 2026 begonnen wird. Zudem ist das für den Klimaschutz zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung mit näheren Regelungen zur Anwendung des CO2-Schattenpreises zu erlassen. Der CO2-Schattenpreis ist ein wichtiges Instrument, um Klimafolgekosten bei Investitionsentscheidungen der öffentlichen Hand systematisch zu berücksichtigen und die Vorbildfunktion des Landes im Klimaschutz zu stärken.