Aktuelles und Themen

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Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

Initiative

A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Landesmedienanstalten in Deutschland haben aus historischen Gründen unterschiedliche Bezeichnungen. Die Namensgebung orientierte sich zumeist an der Entwicklung des Medienbereichs und war so einem stetigen Wandel unterworfen. In dieser Entwicklung hat sich in den letzten Jahren, ausgehend von der bundesweiten Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter dem Markenzeichen „die medienanstalten“ in mehreren Bundesländern die Bezeichnung „Medienanstalt + Landesname“ durchgesetzt. In Rheinland-Pfalz wurde die Landesmedienanstalt als „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter“ errichtet. Im Jahr 2005 erfolgte als Reaktion auf die Erweiterung der Medienlandschaft eine Umbenennung in „Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)“. Mit Blick auf eine anzustrebende Vergleichbarkeit aller Anstaltsnamen ist eine erneute Umbenennung in „Medienanstalt Rheinland-Pfalz“ vorzunehmen. Mit diesem Namen gleicht man sich der Mehrzahl der insgesamt vierzehn Medienanstalten an und hebt die Zugehörigkeit zu dieser Aufsichtsebene hervor. Gleichzeitig wird so der Tätigkeitsbereich der Anstalt umfassend formuliert. Durch die Zusammenfassung der Bereiche Fernsehen, Hörfunk und Internet unter dem übergeordneten Begriff „Medien“ erfolgt eine Vereinheitlichung des Aufgabengebiets. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz ist so als Akteur erkennbar und ihre Tätigkeit wird mit dem Land Rheinland-Pfalz verbunden. Auch mit Blick auf die einfache Auffindbarkeit erscheint eine Umbenennung angezeigt. So sprechen die einschlägigen Staatsverträge stets von den „Landesmedienanstalten“, sodass sich ein vergleichbarer Name für die Verständlichkeit und Auffindbarkeit der rheinland-pfälzischen Medienanstalt anbietet. Um das Verständnis des Tätigkeitsbereiches zu erhöhen, eine bundesweite Uniformität voranzutreiben und eine bessere Auffindbarkeit gewährleisten zu können, ist eine Anpassung des Namens daher geboten. Im Rahmen einer Umbenennung ist eine Anpassung landesgesetzlicher Regelungen notwendig.

Landesgesetz zur Änderung des Zweiten Landesgesetzes über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg

Initiative

A. Problem und Regelungsbedürfnis Zum 1. Juli 2014 wurde die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg aus der gleichnamigen Verbandsgemeinde ausgegliedert und aufgelöst sowie ihr Gebiet in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert. Die finale Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in der Form einer Eingliederung ihrer Ortsgemeinden Altenbamberg, Feilbingert, Hallgarten und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach und ihrer übrigen Ortsgemeinden, der Ortsgemeinden Duchroth, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen, in die Verbandsgemeinde Rüdesheim wurde zeitversetzt zum 1. Januar 2017 herbeigeführt. Seinerzeit wurde davon ausgegangen, dass durch die Ausgliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg höhere Entgeltsbelastungen im Bereich der Abwasserbeseitigung auf die Entgeltpflichtigen im Gebiet der verbleibenden neun Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zukommen könnten. Ziel war es, solche höheren Entgeltbelastungen der Entgeltpflichtigen zu vermeiden. Die Entscheidung über eine finanzielle Unterstützung des Landes zum Ausgleich daraus resultierender Verluste der Abwasserbeseitigungseinrichtung oder Abwasserbeseitigungseinrichtungen wurde zurückgestellt, da sich Verluste damals nicht quantifizieren ließen. Zwischenzeitlich stehen diese Verluste fest, sodass eine Entscheidung über eine finanzielle Unterstützungsleistung des Landes zum Verlustausgleich getroffen werden kann.