Diskriminierungsfreier Zugang zum Arbeitsmarkt muss auch für Kirchen gelten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute ein Urteil zur Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts veröffentlicht. Es geht dabei um die Frage, bei welchen Stellen kirchliche Arbeitgeber die christliche Konfessionszugehörigkeit verlangen dürfen. Dazu der arbeitsmarktpolitische Sprecher der GRÜNEN Landtagsfraktion, Daniel Köbler:

„Der diskriminierungsfreie Zugang zum Arbeitsmarkt ist wesentlich für unsere offene Gesellschaft. Das muss in Deutschland endlich auch für die Kirchen gelten. Der EuGH hat heute entschieden, dass auch kirchliche Arbeitgeber längst nicht für jede Stelle die Zugehörigkeit zu einer der christlichen Kirchen verlangen dürfen. Das kirchliche Arbeitsrecht muss endlich reformiert werden und auf den klerikalen Kernbereich beschränkt werden. Das Urteil bestätigt die Auffassung, dass auch beim kirchlichen Arbeitsrecht eine Abwägung zu treffen ist zwischen dem kirchlichen Recht auf Übereinstimmung ihrer Beschäftigten mit dem Ethos der Kirche und dem Diskriminierungsverbot. Während das kirchliche Privileg bei verkündigungsnahen Tätigkeiten seinen Sinn hat, gilt dies längst nicht für jede Anstellung bei einem kirchlichen Arbeitgeber, wie zum Beispiel in den Kitas oder in einer Küche von einem Krankenhaus. In vielen Fällen ist sicher keine Nähe zur Verkündigung gegeben.

Das Urteil ist für viele Menschen in Rheinland-Pfalz von Bedeutung, sind die beiden Kirchen mit ihren zahlreichen sozialen Einrichtungen doch einer der größten Arbeitgeber des Landes. Da ist es wichtig, dass nicht unnötig viele Menschen von diesem Teil des Arbeitsmarktes ausgeschlossen werden.“

Dr. Claudius Ruch
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