Pflege und Erhalt von Kompensationsmaßnahmen

Die rheinland-pfälzische Landeskompensationsverordnung regelt insbesondere die Anforderungen an die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz und dient dazu, negative Eingriffe (z. B. Zerstörung von Lebensräumen) auszugleichen. So werden auch Flächen als Kompensationsmaßnahmen von Gemeinden und Städten ökologisch aufgewertet und dem Naturschutz zur Verfügung gestellt. Die meisten Ausgleichsflächen benötigen eine regelmäßige Kontrolle und Pflege, um ihr Schutzziel zu erreichen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer übernimmt in der Regel die Verantwortung für die Einrichtung und dauerhafte Pflege/Nutzung einer Kompensationsfläche?

2. Wie werden Kompensationsmaßnahmen (exemplarisch – ,,best practice“) im Rahmen der Eingriffsregelung von den Unteren Naturschutzbehörden kontrolliert und geprüft?

3. Wie können die Unteren Naturschutzbehörden die nachhaltige, fachgerechte Pflege/Nutzung einer Kompensationsfläche auch nach der Etablierungsphase sicherstellen?

4. Für welchen Zeitraum werden Ausgleichs- oder Kompensationsflächen jeweils eingerichtet?

5. Wie kann eine mehrfache Ausweisung einer Ausgleichs-/Kompensationsmaßnahme auf derselben Flächen für unterschiedliche Eingriffe (Double Counting) effektiv verhindert werden?

6. Welche Handhabe/Sanktionierungsmöglichkeit hat die Untere Naturschutzbehörde, um den Eigentümer/Bewirtschafter einer Kompensationsfläche zur Erfüllung einer fachgerechten Pflege/Nutzung zu bewegen?